I.
Der Bilanzbuchhalter und Controller Klub Burgenland ist ein im Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Klub zur beruflichen Förderung seiner Mitglieder.
Der Klub führt den Namen: Bilanzbuchhalter und Controller Klub Burgenland. Der Klub hat seinen Sitz in 7071 Rust.
Der Klub erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Burgenland.
Der Klub ist ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder tätig und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Tätigkeiten, die den Wirtschaftstreuhändern oder Rechtsanwälten vorbehalten sind, werden von Klub nicht durchgeführt.
II.
Der Zweck des Klubs ist die Fortbildung seiner Mitglieder, die Beratung seiner Mitglieder in beruflichen Fragen sowie die berufliche Förderung seiner Mitglieder überhaupt. Der Klub ist nicht gewinnorientiert.
Der Durchführung des Klubzwecks dienen insbesondere:
1. Ausrichtung von Lehrveranstaltungen, Fachvorträgen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder, insbesondere für Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner, Controller und andere Berufe des Rechnungswesens. Diese werden soweit wie möglich in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsförderungsinstituten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt, wobei auch die Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern möglich ist
2. Durchführung von Erfahrungsaustauschen
3. Herausgabe von Printmedien
4. Einrichtung und Betreiben einer Homepage mit einer Diskussionsplattform insbesondere für Berufe des Rechnungswesens
5. Kontakt und Zusammenarbeit mit nationalen, europäischen und internationalen Organisationen zum Zweck der Förderung und der Unterstützung des Berufsstandes
6. Förderung und Unterstützung des Nachwuchses für den Berufsstand der Buchhalter, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Controller und andere Berufe des Rechnungswesens
7. Gründung von und Beteiligung an anderen Institutionen (Vereinen, Stiftungen, Gesellschaften), die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen
8. zusätzlich kann der Vorstand noch weitere Aktivitäten beschließen
III.
Die Finanzierung der Klubtätigkeiten erfolgt durch folgende Mittel:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Beitrittsgebühren
3. Spenden
4. Subventionen und Förderungen
5. Überschüsse aus Seminaren und Kongressen
6. Sponsorengelder und Provisionen
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren werden vom Vorstand des Klubs festgesetzt
IV.
Der Klub hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
1. ordentliche Mitglieder
Mitglied des Klubs kann jede(r) Bilanzbuchhalter(in) und jede(r) Controller(in) werden, welche(r) die Bilanzbuchhalterprüfung bzw. den Controllerabschluss eines Wirtschaftsförderungsinstituts oder eine vom Bilanzbuchhalter Klub Burgenland als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat. Ordentliche Mitglieder des Klubs können auch alle physischen Personen werden, die eine Tätigkeit (insbesondere selbständig) in den Bereichen Buchhaltung, Personalverrechnung oder Controlling ausüben.
2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
V.
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit mit Wirkung Ende des Kalenderjahres erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Klub gegenüber.
2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbei-
träge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Klub kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist
binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die
Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, klub-
interner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung
der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hie-
von unberührt.
VI.
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Klubs teilzunehmen und die Einrichtungen des Klubs zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der General- versammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Klubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Klubs Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Klubstatuten und die Beschlüsse der Kluborgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von sachlich gerechtfertigten Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
VII.
Organe des Klubs sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Die Generalversammlung:
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes 3. Jahr statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzuladen.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse, mit denen das Statut des Klubs geändert oder der Klub aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Aufgaben der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Freiwillige Auflösung des Klubs
5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Personen
– Obmann/Obfrau
– SchriftführerIn
– KassierIn
– deren StellvertreterIn
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Umlaufbeschlüsse im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern sind schriftlich möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Leitung des Klubs:
Die Leitung des Klubs erfolgt durch einen VORSTAND.
Dieser Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.) sechs bis acht ordentliche Mitglieder
Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Klubs.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschafts- berichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
3. Verwaltung des Klubvermögens
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages bzw. Sonderkonditionen
5. Beschlussfassung über Tätigkeiten des Klubs, zumindest zwei Sitzungen pro Jahre
6. Erstellung des Jahres-Rechnungsabschlusses.
7. Aufnahme und Ausschluss von ordentliche und außerordentliche Mitglieder
Außenvertretung:
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Schiedsgericht:
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Rechnungsprüfung:
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei ordentliche Mitglieder. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
VIII.
Auflösung des Klubs:
Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Klubvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Klubmitgliedern zu gute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig anerkannten Organisation vom abtretenden Vorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hiezu bestimmten Liquidator zu übergeben.